Prozessführung

Gerichtshaus in St. Gallen
  19 Jahre
Prozess-
erfahrung

Prozesserfahrung

Recht haben und Recht bekommen sind bekanntlich zweierlei. Schon im Erstgespräch möchte der Mandant wissen, wie ein Prozess im Ernstfall ablaufen würde und in welchem Stadium welche Beweismittel vorzulegen sind. Eine Anwältin oder ein Anwalt mit mehrjähriger Gerichtserfahrung kennt die internen Abläufe bei Gericht.

Der Prozessanwalt behält u.a. folgende Punkte im Auge:

  • sachliche und örtliche Zuständigkeit
  • Formvorschriften im Prozess
  • Behauptungslast
  • Beweislast, Beweismittel und Beweisanträge
  • Prozessstadien, insbesondere den sog. Aktenschluss
  • Prozesskosten
  • vorsorgliche Massnahmen
  • Vollstreckbarkeit / Einbringlichkeit

Drei Hauptarten von Prozessen

1. Zivilprozess

In Aktivprozessen schreibe ich die Gegenseite oft ein letztes Mal kurz an. Lehnt sie eine einvernehmliche Lösung ab, leite ich zeitnah ein Schlichtungsverfahren ein, wo das Gesetz ein solches vorschreibt.

Als Prozessanwalt vertrete ich Sie über sämtliche Instanzen:
Schlichtungsstelle > Kreisgericht > Kantonsgericht > Bundesgericht

In Passivprozessen prüfe ich, ob der Kläger (bzw. Ihr Gegner) zur Leistung von Sicherheiten angehalten werden kann, ob Einreden bestehen und welche Teile des von ihm behaupteten Sachverhalts bestritten werden müssen.

2. Strafprozess

Als Strafverteidiger übernehme ich seit über 10 Jahren Fälle aus dem gesamten Strafrecht (meist StGB, BetmG und SVG).

Im Untersuchungsverfahren sprechen wir uns über die beste Strategie ab. Meist ist der Freispruch oder die bedingte Strafe das Ziel. In gewissen Fällen kann es auch darum gehen, die Vorteile der Kooperation auszuloten, in das abgekürzte Verfahren zu gelangen oder eine U-Haft möglichst rasch zu beenden. Auch die sog. Haftenstschädigung kann ein Thema werden.

3. Verwaltungsverfahren

Das Verwaltungsrecht ist der umfangsreichste Normbereich des öffentlichen Rechts.

Es kommt vor, dass eine Behörde (z.B. Bauamt) Verfahrensvorschriften (z.B. rechtliches Gehör) verletzt. Sodann sind in der Praxis anzutreffen:

  • fehlende Zuständigkeit der Behörde
  • Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung
  • Nichtanwendung einer Vorschrift
  • Anwendung der falschen Vorschrift
  • Anwendung einer noch nicht / nicht mehr gültigen Vorschrift
  • Erlass einer Norm durch den falschen Erlasskörper, im falschen Verfahren
  • Verstoss gegen übergeordnetes Recht, dann Anwendung dieser Norm
  • unvollständige Abklärung des Sachverhaltes
  • im Gesetz nicht vorgesehene Auflagen
  • Fehlerhafte Handhabung des Ermessens